ZIP 1995, 1830
Leitsatz der Redaktion:
Dem Steuerfiskus ist die Aufbringung der Kosten für einen Prozeß des Gesamtvollstreckungsverwalters generell nicht zuzumuten. Deshalb darf dem Verwalter nicht wegen Beteiligung des Fiskus die Prozeßkostenhilfe versagt werden.
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