ZIP 1995, 1832
Leitsätze des Gerichts:
1. Die weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 ZPO ist nur gegeben, wenn die Voraussetzungen der beiden Sätze dieser Vorschrift nebeneinander erfüllt sind.
2. Der Beschluß, durch den das Landgericht über die Beschwerde gegen die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens entschieden hat, unterliegt nicht der weiteren Beschwerde.
3. Zur Verfahrensweise des Beschwerdegerichts, wenn der Richter erster Instanz verfahrensfehlerhaft die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zurückgewiesen hat, statt sie dem Beschwerdegericht vorzulegen, wenn diese Entscheidung des Richters mit der Beschwerde angefochten wird.
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