ZIP 1995, 1835
Leitsatz des Gerichts:
Im Konkurs(antrags)verfahren ist auch nach der seit dem 1. April 1991 geltenden Rechtslage die weitere Beschwerde nur bei Vorliegen eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes i. S. v. § 568 Abs. 2 ZPO gegeben.
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