ZIP 1996, 957
Anfrage des Gerichts:
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an den VII., VIII. und IX. Zivilsenat gemäß § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:
„Wird an der Rechtsauffassung festgehalten, daß eine Globalabtretung ohne ausdrückliche Festlegung einer Deckungsgrenze nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (VII. Zivilsenat) bzw. nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (VIII. und IX. Zivilsenat) ist?“
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.