ZIP 1996, 972
Leitsatz des Gerichts:
Die Vermutung, daß die ausreisebedingte Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden auf unlautere Machenschaften i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.2.1996 – BVerwG 7 C 59.94), gilt auch für solche Fälle, in denen der Ausreisewillige in Kenntnis der staatlichen Genehmigungspraxis den Veräußerungsentschluß bereits vor Stellung des Ausreiseantrags gefaßt und nach Antragstellung den Vermögenswert veräußert hat.
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