ZIP 2006, 1059
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners im Rahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff. StPO wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unwirksam.
2. Eine Abtretung von Ansprüchen durch den Schuldner, die auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft zusätzlich zur Beschlagnahme von Vermögenswerten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff. StPO erfolgt, ist gem. §§ 129 ff. InsO anfechtbar.
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