RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2016
Aktuell169
BGH zur Bestimmtheit des Verbots der Marktmanipulation
Das Tatbestandsmerkmal „sonstige Täuschungshandlungen“ i. S. d. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG entspricht bei einer am Inhalt der Marktmissbrauchs-RL 2003/6/EG sowie der Durchführungs-RL 2003/124/EG orientierten Auslegung ZIP 2016, A 44dem Bestimmtheitsgebot des GG. Das hat der BGH mit Beschluss vom 25. 2. 2016 (3 StR 142/15) entschieden.
Die unbestimmten Rechtsbegriffe der Richtlinien würden durch die Beispiele in Art. 1 Nr. 2 RL 2003/6/EG und Art. 5 RL 2003/124/EG ausgefüllt. So werde als Beispiel ausdrücklich genannt die Ausnutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument, wobei zuvor Positionen bei diesem eingegangen wurden, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf ordnungsgemäße und effiziente Weise mitgeteilt wird, unabhängig davon, ob die Empfehlung für sich betrachtet sachlich gerechtfertigt war. Hierdurch erhalte zum einen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG die erforderliche Klarheit; zum anderen stelle § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV lediglich dessen Spezifizierung dar, die nicht für sich erst die Strafbarkeit begründe. Darauf, dass die RL für die Annahme einer Marktmanipulation an den Abschluss eines Geschäfts bzw. an entsprechende Aufträge durch den Täuschenden anknüpft, komme es bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „sonstige Täuschungshandlungen“ und damit der Bestimmtheit des Merkmals der Täuschung nicht an.