ZIP 2000, 1005
Leitsatz der Redaktion:
Ein Auskunftsanspruch eines aus einer BGB-Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters zur Berechnung eines vertraglichen Abfindungsanspruchs besteht gegenüber einem seiner früheren Mitgesellschafter, der ebenfalls aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, insoweit, als dieser die fraglichen Auskünfte auf Grund eigener Kenntnis erteilen kann.
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