ZIP 2002, 1030
Leitsatz des Gerichts:
Zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensverhältnisses: Der Wegfall einer Sicherheit – hier: Lebensversicherung – berührt die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Darlehensverhältnisses für die Darlehensgeberin dann nicht, wenn die als Sicherheit hingegebene Lebensversicherung wirtschaftlich vergleichsweise wenig werthaltig war.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.