ZIP 2011, 1121
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist ein Anspruch eines Dritten gegen den Arbeitgeber und wird daher nicht von § 613a BGB erfasst.
2. Dieses Ergebnis ist auch nach der erforderlichen europarechtskonformen Auslegung von § 613a BGB nicht zu beanstanden.
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