ZIP 2015, 1137
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Insolvenzgericht kann gem. § 4 InsO i.V. m. § 143 ZPO die Vorlage der Handakten eines entlassenen Insolvenzverwalters an die neu bestellten Insolvenzverwalter anordnen.
2. Ein Akteneinsichtsrecht folgt auch daraus, dass die Handakten Behördenakten ähneln, deren Beiziehung gem. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder § 432 ZPO erfolgen kann.
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