ZIP 2018, 1136
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Einziehung im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil ein Factoring-Unternehmen, welches das Risiko des Forderungsausfalls vertraglich vollständig übernommen hat, keine fremden, sondern eigene Angelegenheiten besorgt, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht.
2. Geht das Risiko des Forderungsausfalls nach den im Factoring-Vertrag getroffenen Vereinbarungen nicht vollständig auf das Factoring-Unternehmen über (unechtes Factoring), ist die Forderungseinziehung – sofern das Factoring-Unternehmen nach dem Vertragsinhalt weder zur Klärung von Rechtsfragen, wie Bestand und Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderungen, noch zum Inkasso verpflichtet ist – ebenfalls keine Inkassodienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil die Forderungsabtretung erfüllungshalber zur Kreditsicherung und damit als Nebenleistung, nicht aber im Rahmen eines eigenständigen Geschäfts des Factoring-Unternehmens erfolgt.
3. Trotz der Abtretung einer – aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft hervorgegangenen – Geldforderung an einen neuen Gläubiger (hier: ein Factoring-Unternehmen) ist der Forderungsschuldner gem. § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB befugt, mit befreiender Wirkung an seinen bisherigen Gläubiger (den Factoring-Kunden) zu leisten.
4. Unbeschadet des Wortlauts des § 354a Abs. 1 Satz 3 HGB, der bestimmt, dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind, ist eine nach der Forderungsabtretung getroffene Vereinbarung des Forderungsschuldners mit dem neuen Gläubiger, Zahlungen nur an diesen zu leisten, mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB, der allein dem Schutz des Schuldners dient, gleichwohl wirksam (Anschluss an BGH, Urt. v. 13. 11. 2008 – VII ZR 188/07, BGHZ 178, 315, Rz. 26).
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