ZIP 1989, 1537
Amtliche Leitsätze:
1. Im beleglosen Überweisungsverkehr handelt das endbegünstigte Kreditinstitut nicht weisungswidrig, wenn es sich an die Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch hält. Ob der danach zulässige Verzicht auf einen Vergleich zwischen der Empfängerbezeichnung und dem Namen des Kontoinhabers einen Verstoß gegen die Weisungen des Auftraggebers darstellt, ist allein im Verhältnis zu dem Kreditinstitut zu prüfen, das sich des beleglosen Überweisungsverfahrens bedient hat.
2. Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto die Empfängerbezeichnung maßgebend. Die davon abweichende Regelung in Nr. 4 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken in der Fassung vom 1. April 1977 ist nach § 9 AGBG unwirksam.
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