ZIP 1989, 1575
Amtliche Leitsätze:
1. Der gewerbliche Unternehmer, der die nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften gebotene Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht unterläßt und sich so bewußt und planmäßig einen wettbewerblichen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, handelt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
2. Eine das Widerrufsrecht ausschließende „vorhergehende Bestellung des Kunden“ kann dann nicht angenommen werden, wenn sich der Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlaßten Telefonanrufs des Anbieters mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt. Das gilt auch, wenn der Kunde vorher auf einer Werbeantwortkarte um Zusendung von Prospekten gebeten und dabei seine „Telefonnummer zwecks Rückruf“ angegeben hat.
3. Für die „vorhergehende Bestellung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG ist es ohne Bedeutung, ob der Kunde sich bei einem nicht von ihm veranlaßten Telefongespräch mit einem Hausbesuch auf Nachfrage des Vertreters einverstanden erklärt oder eine Einladung von sich aus ausspricht.
4. Die Bestellung zu einer allgemeinen Informationserteilung oder zur Warenpräsentation erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG. Die Vorschrift setzt eine Einladung zu einem Hausbesuch zur Führung von Vertragsverhandlungen voraus.
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