ZIP 1989, 1592
Leitsätze des Einsenders:
1. Für die persönliche Schadensersatzhaftung des Zwangsverwalters wegen schuldhafter Verletzung verwalterspezifischer Pflichten ist der Beteiligtenbegriff des § 154 Satz 1 ZVG weit auszulegen.
2. Der Schadensersatzanspruch aus § 154 Satz 1 ZVG verjährt entsprechend § 852 BGB in drei Jahren.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.