ZIP 1989, 1595
Leitsatz der Redaktion:
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Konkursgericht nach siebenjähriger Verfahrensdauer von Amts wegen eine Gläubigerversammlung einberuft, um diese über einen Interessenwiderstreit befinden zu lassen, der sich daraus ergeben könnte, daß der Konkursverwalter der Betriebsgesellschaft zugleich Liquidator der Besitzgesellschaft ist. Das Gericht kann dabei den Punkt „Eventuell Antrag auf Entlassung des Konkursverwalters“ auf die Tagesordnung setzen.
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