ZIP 1991, 1586
Amtliche Leitsätze:
1. Die Haftung nach §25 Abs. 1 HGB setzt die Übernahme eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts voraus.
2. Die Haftung nach §419 Abs. 1 BGB tritt nur bei rechtsgeschäftlicher Übertragung des gesamten Vermögens ein; die Übertragung eines Sondervermögens – etwa einer Gesamthandsgemeinschaft begründet für sich allein diese Haftung nicht.
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