ZIP 1991, 1589
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine entsprechende Anwendung der §§ 139 ff AktG auf Genußrechte kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es sich nicht um aktiengleiche Genußrechte handelt.
2. Bei der Ausgabe von Genußrechten, die nicht aktiengleich sind, ist der Bezugsrechtsausschluß nicht in gleicher Weise wie bei Aktien durch die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung eingeschränkt, daß der Ausschluß auch bei gebührender Berücksichtigung der Folgen für die ausgeschlossenen Aktionäre durch sachliche Gründe im Interesse der Aktiengesellschaft gerechtfertigt sein muß. Sind die Konditionen solcher Genußrechte marktgerecht, stellt der Bezugsrechtsausschluß keinen schwerwiegenden Eingriff in die mitgliedschafts- und vermögensrechtliche Stellung der Aktionäre dar.
3. Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung nach § 186 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluß und den Ausgabekurs bei der Ausgabe von Genußrechten muß grundsätzlich erst in der Hauptversammlung vorgelegt werden. Jedenfalls ist es ausreichend, wenn eine Kurzfassung zusammen mit der Einladung veröffentlicht und im Rahmen der Mitteilungen nach § 125 AktG versandt wird.
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