ZIP 1991, 1602
Leitsatz des Einsenders:
Die bloß formularhafte Einschränkung, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei „dem Grunde bzw. der Höhe nach noch nicht endgültig geklärt“, entbindet den Versicherer, der Teilzahlungen an einen Unfallgeschädigten leistet, beim späteren Rückzahlungsverlangen jedenfalls dann nicht von der Beweislast für das fehlende Verschulden seines Versicherungsnehmers, wenn die vorgerichtlichen Begleitschreiben es an Deutlichkeit fehlen lassen und im Gegenteil beim Unfallgegner den Eindruck erwecken können, daß tatsächlich nur noch die genaue Schadenshöhe aufklärungsbedürftig sei.
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