ZIP 1991, 1636
Leitsätze der Redaktion:
1. Erteilt eine Gemeinde eine Bescheinigung gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über besondere Investitionen und ordnet das zuständige Kreisgericht auf den Widerspruch eines Alteigentümers die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an, dann kann diese Entscheidung nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden, da es sich inhaltlich um eine Vorfahrtregelung gem. § 39 VermG handelt.
2. Eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 BInvG kann auch nicht gem. § 47 VwVfG in eine nach § 3a VermG umgedeutet werden.
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