ZIP 1993, 1871
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschafterversammlung zumindest fahrlässig gegen die gebotene Konkurseröffnung stimmt, haftet wegen Konkursverschleppung, und zwar auch dann, wenn er nur ein Drittel der Geschäftsanteile hält.
2. Das Vertrauensinteresse der „Neugläubiger“ wird von dem Schutzbereich des § 159 Abs. 1 Z.2 öStGB umfaßt.
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