ZIP 1993, 1876
Amtliche Leitsätze:
1. Für die Frage des rückwirkenden Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages ist es unerheblich, ob das auf Veranlassung des Leasinggebers vom Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten erhobene Wandelungsbegehren zu einem rechtskräftigen Wandelungsurteil oder – im Konkurs über das Vermögen des Lieferanten – zur Feststellung der sich aus der vollzogenen Wandelung ergebenden Forderung zur Konkurstabelle geführt hat (Bestätigung von BGHZ 109, 139, 143 = ZIP 1990, 175, dazu EWiR 1990, 137 (Martinek)). In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob das Wandelungsbegehren sachlich gerechtfertigt war, ob der Lieferant oder der Konkursverwalter sich mit der Wandelung einverstanden erklärt hat und welchen Inhalt ein Urteil hatte, das in dem durch die Eröffnung des Konkurses unterbrochenen und nicht wieder aufgenommenen Rechtsstreit über die Wandelungsklage ergangen ist.
2. Der Leasingnehmer, der aufgrund einer unwirksamen Haftungsfreizeichnung im Leasingvertrag den Wandelungsprozeß gegen den Lieferanten führt, hat gegen den Leasinggeber Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
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