ZIP 1993, 1886
Amtliche Leitsätze:
1. Macht der Konkursverwalter selbst als Anwalt Masseansprüche gerichtlich geltend, schuldet er den Beteiligten grundsätzlich dieselbe Sorgfalt wie einem Mandanten.
2. Der Konkursverwalter hat einem Gläubiger für den Einzelschaden, der ihm durch die schuldhafte Verletzung konkursspezifischer Pflichten entstanden ist, auch dann persönlich einzustehen, wenn dieser auf einer Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und der Masse beruht.
3. Hat ein Abschlußprüfer zu verantworten, daß in der Bilanz der Aktiengesellschaft ein in Wahrheit nicht bestehender Gewinn ausgewiesen wurde, beginnt die Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluß der Hauptversammlung. Das gilt auch dann, wenn die Aktien nahezu ausschließlich den Mitgliedern des Vorstands und/oder Aufsichtsrats der Gesellschaft gehören.
4. Zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines Schadensersatzanspruchs im Mahnbescheid.
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