ZIP 1993, 1896
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Befristung des Vorruhestandsgesetzes (§ 14 VRG) gilt auch für die Insolvenzsicherung nach § 9 VRG.
2. Die Bundesanstalt für Arbeit hat danach Vorruhestandsgeld für die Zeit ab 1.1.1989 nur zu leisten, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld gegenüber seinem Arbeitgeber bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
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