ZIP 1993, 1907
Amtliche Leitsätze:
1. Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, geht auch bei Anwendung des § 1 VermG grundsätzlich zu ihren Lasten (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28).
2. Ob und inwieweit mit Blick auf einzelne Schädigungstatbestände des § 1 VermG eine Umkehr der Beweislast oder Beweiserleichterungen in Betracht zu ziehen sind, läßt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten.
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