ZIP 1999, 1005
Leitsätze der Redaktion:
1. Das Gebot der wahrheitsgemäßen Darstellung in einem Unternehmensbericht kann Ausführungen zu Sicherheiten erfordern, wenn die Frage der Sicherung für potenzielle Anleger von Bedeutung sein kann. Dies ist vom wirtschaftlichen Gewicht der jeweiligen Forderung für das Unternehmen abhängig zu machen.
2. Von einer emittierenden Bank kann erwartet werden, dass sie mit ihrem eigenen Fachpersonal den einem Börsengang zugrunde liegenden Unternehmensbericht in seinen Einzelheiten überprüft und jedenfalls bei Widersprüchen und fehlender Plausibilität auf Klärung und Korrektur dringt. Unterlässt sie dies, trifft sie ein Verschulden.
3. § 57 AktG schließt eine Rückgewähr nur bei Aktionären aus, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines Bezugsrechts erworben haben. Bei einem gewöhnlichen Umsatzgeschäft wird § 57 AktG von den Vorschriften über die Prospekthaftung verdrängt.
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