ZIP 1999, 1012
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Spediteur ist für Rückgewähransprüche gemäß § 10 Abs. 1 GesO, § 37 KO analog unbeschadet des Abschlusses einer Speditions- und Rollfuhrversicherung passivlegitimiert. Der Rückgewähranspruch unterfällt nicht der Freistellung gemäß § 41a ADSp, Nr. 3 SVS/RVS.
2. Eine gemäß § 10 Abs. 1 GesO anfechtbare mittelbare Zuwendung durch den Schuldner an den Anfechtungsgegner liegt auch dann vor, wenn ein Dritter auf eine vom Anfechtungsgegner veranlasste Weisung des Schuldners dessen Schuld gegenüber dem Anfechtungsgegner tilgt und seinerseits mit seinem Aufrechnungsersatzanspruch gegen eine Forderung des Schuldners aufrechnet.
3. Das in entsprechender Anwendung des § 394 Satz 1 BGB nach Eingang eines zulässigen Antrages auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bestehende Aufrechnungsverbot (BGH ZIP 1995, 1200, dazu EWiR 1995, 1195 (Henckel)) gilt nicht für die Aufrechnung mit einer Gesamtvollstreckungsforderung, die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, sondern nur der (anfechtbaren) mittelbaren Vermögenszuwendung an einen Dritten dient.
4. Die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO geht als zwingende gesetzliche Vorschrift der Verjährungsfrist des § 64 ADSp vor.
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