ZIP 1999, 988
Zur Rechtsstellung des Schuldners nach § 354a Satz 2 HGB
§ 354a Satz 1 HGB stellt Geldforderungen abtretbar, die zwischen Kaufleuten entstanden und einem Abtretungsausschluss nach § 399 Alt. 2 BGB unterworfen sind. § 354a Satz 2 HGB ergänzt diese Regelung durch die Befugnis des Schuldners, mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zu leisten. Der Autor untersucht, inwieweit diese Vorschrift den Schuldner zu forderungsbezogenen Rechtsgeschäften berechtigt.
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- Dr. iur., Universitätsprofessor in Postdam
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