ZIP 2002, 1090
Leitsatz der Redaktion:
Die Bestimmungen der Königlichen Verordnungen vom 10. Juni und 16. Juni 1994 zur Schaffung von dem Staat zustehenden Sonderaktien der Société nationale de transport par canalisations bzw. der Distrigaz, wonach diese Aktie mit Sonderrechten verbunden ist, die darin bestehen, dass
a) jede Übertragung, Verwendung als Sicherheit oder Änderung des Verwendungszwecks dem Unternehmen gehörender Leitungen, die wichtige Infrastrukturen für die Beförderung von Energieerzeugnissen im Inland darstellen oder dazu dienen können, dem Aufsicht führenden Minister vorab zu melden ist, der das Recht hat, diesen Maßnahmen zu widersprechen, wenn sie seiner Ansicht nach die nationalen Interessen im Energiebereich beeinträchtigen,
b) der Minister zwei Vertreter der bundesstaatlichen Regierung in den Verwaltungsrat des Unternehmens entsenden kann, die dem Minister die Aufhebung jeder Entscheidung des Verwaltungsrats vorschlagen können, die ihres Erachtens den energiepolitischen Leitlinien des Landes einschließlich der Ziele der Regierung in Bezug auf die Energieversorgung des Landes zuwiderläuft
a) jede Übertragung, Verwendung als Sicherheit oder Änderung des Verwendungszwecks dem Unternehmen gehörender Leitungen, die wichtige Infrastrukturen für die Beförderung von Energieerzeugnissen im Inland darstellen oder dazu dienen können, dem Aufsicht führenden Minister vorab zu melden ist, der das Recht hat, diesen Maßnahmen zu widersprechen, wenn sie seiner Ansicht nach die nationalen Interessen im Energiebereich beeinträchtigen,
b) der Minister zwei Vertreter der bundesstaatlichen Regierung in den Verwaltungsrat des Unternehmens entsenden kann, die dem Minister die Aufhebung jeder Entscheidung des Verwaltungsrats vorschlagen können, die ihres Erachtens den energiepolitischen Leitlinien des Landes einschließlich der Ziele der Regierung in Bezug auf die Energieversorgung des Landes zuwiderläuft
(Verordnung vom 10. Juni 1994; die Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1994 sind im Wesentlichen identisch),
sind durch das Ziel gerechtfertigt, die Sicherheit der Energieversorgung im Krisenfall zu gewährleisten.
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