ZIP 2002, 1097
Leitsätze des Einsenders:
1. Ein Insolvenzeröffnungsbeschluss, in dessen Urschrift der Name des Schuldners nicht genannt, sondern durch Verweisung auf andere Aktenbestandteile „U Bl. 15 I“ „ersetzt“ ist, leidet an einem so schwer wiegenden Mangel, dass er als unwirksam anzusehen ist.
2. Der Mangel wird nicht dadurch „geheilt“, dass der Insolvenzrichter in einem späteren Beschluss seinen früheren Beschluss „gem. § 319 ZPO dahin präzisiert“, dass er die Bezeichnung des Schuldners nachholt, ohne (erneut) die Insolvenzeröffnung auszusprechen.
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