ZIP 2005, 1070
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Einrichtung eines Aktienregisters gem. § 67 AktG obliegt dem Vorstand der Aktiengesellschaft als Leitungsorgan (§ 76 AktG). Ein Tätigwerden von Vorstandsmitgliedern in einer vertretungsberechtigten Zahl (§ 78 Abs. 3 AktG) genügt nicht.
2. Das in der Satzung einer Aktiengesellschaft für die Übertragung von Namensaktien vorgesehene Zustimmungserfordernis (§ 68 Abs. 2 AktG) kann bei der Übertragung auf einen Aktionär, der dadurch Alleinaktionär wird, unbeachtet bleiben.
ZIP 2005, 10713. Die Verpflichtung eines GmbH-Gesellschafters zur Übernahme einer Stammeinlage im Rahmen einer beabsichtigten Kapitalerhöhung bedarf nicht der Form des § 55 Abs. 1 GmbHG.
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