ZIP 2011, 1145
Leitsatz des Gerichts:
Der an der Liquidation nicht beteiligte und auch sonst über den Vermögensstand der Gesellschaft nicht unterrichtete Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat gegen den die Abwicklung betreibenden Mitgesellschafter einen Anspruch auf Rechnungsabschluss, der den Anspruch auf Rechnungslegung in sich trägt (Bestätigung von BGH, Urt. v. 14.7.1960 – II ZR 188/58, WM ZIP 2011, 11461960, 1121; BGH, Urt. v. 18.3.1965 – II ZR 179/63, WM 1965, 709).
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