ZIP 2011, 1164
Leitsätze des Gerichts:
1. Stellen Darlehensvertrag und Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft dar, führt die nach wirksamem Widerruf der Restschuldversicherung eintretende Saldierung kraft Gesetzes nicht zu einem Zahlungsanspruch des an die Stelle des insolventen Kreditnehmers tretenden Treuhänders, da für diesen kein positiver Saldo verbleibt und insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
2. Der nach wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags an sich gegebene Anspruch auf Rückgewähr der aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners erbrachten Zins- und Tilgungsraten ist durch Aufrechnung der Bank mit ihrem Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta in Höhe des nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwandten Anteils an der Darlehensvaluta erloschen. Der Aufrechnung steht weder die Insolvenz über das Vermögen des Schuldners noch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit entgegen, weil mit einer Masseverbindlichkeit aufgerechnet wird und die Wirkung der Aufrechnung bereits vor der Anzeige beim Insolvenzgericht eingetreten ist.
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