ZIP 2001, 1093
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Angabe der voraussichtlichen Dauer einer Hauptversammlung gehört nicht zu den vom Gesetz vorgeschriebenen Erfordernissen einer wirksamen Einberufung.
2. Bei der Beschlussfassung über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erstreckt sich das Auskunftsrecht der Aktionäre auch auf für die Bewertung der Vertragsparteien relevante Tatsachen. Die Verletzung des Auskunftsrechts führt auch in diesem Bereich zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses.
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