ZIP 2001, 1102
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine gem. § 6 InsO statthafte Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die einen angefochtenen Beschluss aufhebt und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverweist, unterliegt der weiteren Beschwerde gem. § 7 InsO.
2. In einem solchen Falle ist die Beschwerdeberechtigung des Erstbeschwerdeführers gegeben, wenn auf Grund der Zurückverweisung an das Insolvenzgericht eine zu seinen Gunsten endgültig abändernde Entscheidung des Landgerichts unterblieben ist.
3. Hat das Rechtsbeschwerdegericht eine Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, so darf dieses sie nicht seinerseits als Beschwerdegericht an das Insolvenzgericht weiterverweisen.
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