ZIP 2001, 1103
Leitsätze der Redaktion:
1. § 76 Abs. 3 KO findet im Gesamtvollstreckungsverfahren analoge Anwendung.
2. Es stellt keine greifbar gesetzeswidrige Entscheidung dar, wenn die Sequestervergütung nicht öffentlich bekannt gegeben wird, sondern die Beteiligten darauf verwiesen werden, Einsicht in die Gesamtvollstreckungsakten zu nehmen.
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