ZIP 2005, 1124
Leitsatz des Gerichts:
Eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfüllt dann nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 HWiG, wenn aufgrund der Anordnung der Unterschriftszeilen auf dem Vertragsformular, das zugleich die Belehrung enthält, unklar ist, ob die Widerrufsfrist mit der Unterzeichnung durch den Verbraucher, mit der Ge-ZIP 2005, 1125genzeichnung durch den Unternehmer oder mit der Aushändigung der Urkunde an den Verbraucher zu laufen beginnt.
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