ZIP 2005, 1127
Leitsätze des Einsenders:
1. Beim kreditfinanzierten Beitritt zu einer Immobilienfonds-GbR lassen sich – entgegen der aktuellen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH (ZIP 2004, 1394, 1402) – Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen Initiatoren, Betreiber, Gründungsgesellschafter, Prospektherausgeber und sonst für die Anlage Verantwortliche nicht aus einer Analogie zu § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG der finanzierenden Bank entgegenhalten. Diese Analogie ist bereits nach der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der Norm nicht tragfähig.
2. Der in § 9 Abs. 3 VerbrKrG geregelte Einwendungsdurchgriff rechtfertigt sich lediglich aus dem Gedanken der Vermeidung des Aufspaltungsrisikos. Er gibt keinen Ansatzpunkt dafür, einen Einwendungsdurchgriff mit Einwendungen außerhalb des finanzierten Geschäfts (hier der Einlage in die Immobilienfonds-GbR) zu statuieren.
3. Die vom II. Zivilsenat des BGH (ZIP 2004, 1394, 1402) gewählte Konzeption eines Schadensersatzanspruchs gegen die kreditgebende Bank analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG verträgt sich mit den Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung nicht mehr. Ein Überschreiten dieser Grenzen wäre ein verfassungsrechtlich unhaltbarer Eingriff in die Kompetenz des Gesetzgebers. Daher besteht im Falle der Zurückverweisung keine Bindungswirkung gem. § 563 Abs. 2 ZPO.
4. Die europarechtskonforme Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG muss nach erfolgter und gebotener Widerrufsbelehrung gem. § 7 VerbrKrG nicht zwingend zum Erfordernis einer weiteren eigenständigen Widerrufsbelehrung nach dem HWiG führen.
5. Gegenüber der Fondsgesellschaft verjährte Ansprüche lassen sich der finanzierenden Bank nicht entgegenhalten.
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