ZIP 2006, 1201
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i.S.d. Art. 1 § 1 RBerG.
2. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht schon deshalb ein Bankgeschäft i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, dass bei einem Liquiditätsengpass das Auseinandersetzungsguthaben ratenweise ausgezahlt werden darf.
3. Ein mit einer AG geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag ist ein Teilgewinnabführungsvertrag i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG und wird deshalb grundsätzlich erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Will sich der andere Vertragsteil mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen von dem Vertrag lösen, muss er deutlich machen, dass der Widerruf oder die Kündigung gerade auf diesen Grund gestützt wird. Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz kann nicht nachträglich in eine Lösung wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 293 f. AktG umgedeutet werden.
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