ZIP 1997, 1146
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, dass die Wertstellung eingehender Überweisungsbeträge erst einen Bankarbeitstag nach Eingang erfolgt, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam.
2. Klauseln in solchen Geschäftsbedingungen, dass die Wertstellung von Gutschriften aus DM- und aus Fremdwährungsschecks auf andere in- oder ausländische Banken, die bereits vor deren Einlösung bei der Scheckhereinnahme durch die Inkassobank erteilt werden, erst drei bzw. fünf Bankarbeitstage nach dem Buchungstag erfolgt, sind nicht zu beanstanden.
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