ZIP 1997, 1151
Leitsätze des Gerichts:
1. Schickt der Bürge seine schriftliche Bürgschaftserklärung dem abwesenden Gläubiger zu, ist es regelmäßig als Betätigung des Annahmewillens anzusehen, wenn der Gläubiger, der zuvor die Übernahme der Bürgschaft verlangt hatte, die Urkunde behält.
2. Zur Zeitbürgschaft für Ratenzahlungen.
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