ZIP 1999, 1106
Leitsatz des Einsenders:
Im Konkurseröffnungsverfahren ist es allein Sache des Konkursgerichts, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Geschäftsräume der Schuldnerin im Verhältnis zwischen ihr, ihren Gesellschaftern und ihren Organen einerseits und dem eingesetzten Sequester andererseits zu regeln. Eine einstweilige Verfügung des Zivilgerichts zur Regelung dieses Gegenstands ist unzulässig.
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