ZIP 1999, 1147
Vorlagefrage des Gerichts:
Ist § 61 GKG i. V. m. § 11 GKG und der Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses (KV) in der auf Grund des Gesetzes vom 14.6.1994 (BGBl. I, 1325) – KostRÄndG 1994 – seit dem 1.7.1994 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit auch dann die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen entsteht, wenn in einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zwar für den Fall des Widerspruchs der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt ist und Widerspruch auch erhoben wird, das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit jedoch nicht an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht abgibt, weil der Antragsteller das Verfahren nicht weiter betreibt?
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