ZIP 2001, 1159
Leitsätze der Redaktion:
1. Die AOK ist als Einzugsstelle befugt, Höhe und Vorrang von – nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO als Konkursforderung geltend zu machenden – Säumniszuschlägen durch Feststellungsbescheid festzulegen, wenn sie zuvor im Prüfungstermin bestritten wurden. Einen Leistungsbescheid, durch den gegebenenfalls gegenüber dem Konkursverwalter selbstständig vollstreckt werden könnte, darf sie nicht erlassen.
2. Die AOK ist berechtigt, auch für die Zeit nach Konkurseröffnung Säumniszuschläge zu erheben.
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