ZIP 2002, 1194
Leitsatz der Redaktion:
Wird der Gesellschaft ein Nutzungsrecht gegen ihren Willen entzogen, obwohl es ihr nach den Kapitalersatzregeln weiter hätte belassen werden müssen, ist der verbrauchte Wert der Nutzung in Geld auszugleichen, wenn eine Zurückschaffung der dem Nutzungsrecht unterliegenden Gegenstände unmöglich ist.
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