ZIP 2005, 1181
Leitsatz des Gerichts:
Wer nicht existente Sachen versichert, um deren Vorhandensein im Rahmen eines Betrugs Dritten gegenüber vorzutäuschen, kann nach Aufdeckung der Tat geleistete Versicherungsprämien vom Versicherer nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.
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