RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln0723-9416Zeitschrift für WirtschaftsrechtZIP2008RechtsprechungBank- und KreditsicherungsrechtBGB § 307 Abs. 2 Satz 1; WpHG § 31 Abs. 1, 2Transparenzgebot bei Zinsswap-GeschäftenBGB§ 307WpHG§ 31LG Frankfurt/M., Urt. v. 10.03.2008 – 2-4 O 388/06 (nicht rechtskräftig)LG Frankfurt/M.Urt.10.3.20082-4 O 388/06nicht rechtskräftig
Leitsätze der Redaktion:
1. Das Transparenzgebot gebietet es, AGB für Finanztermingeschäfte so leicht verständlich zu formulieren, dass die kundenbelastende Wirkung unschwer in möglichst wenigen Zwischenschritten mit hinreichender Präzision erfasst werden kann.
2. Eine Beschreibung der Zahlungspflicht in einem CMS-Sammler-Swap-Geschäft mit Hilfe mathematischer Berechnungsformeln (hier: 5 % * 2N/D) verstößt schon dann gegen das Transparenzgebot, wenn bereits ein einziger, gänzlich unnötiger Rechenschritt enthalten ist.
3. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot führt zur Unwirksamkeit der die Zahlungspflichten enthaltenden Klauseln des CMS-Sammler-ZIP 2008, 1229Swap-Geschäfts und damit zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags.
4. Die Mitteilung des Marktwerts eines Finanztermingeschäfts und der sich daraus ergebenden Marge für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehört zu den zweckdienlichen und damit gem. § 31 Abs. 2 Satz 2 WpHG zwingend mitzuteilenden Informationen.
Anmerkung der Redaktion:
Die Berufung ist anhängig beim OLG Frankfurt/M. unter dem Az. 23 U 76/08.
Zu den Pflichten eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit Swap-Geschäften s. auch LG Würzburg ZIP 2008, 1059 und LG Magdeburg ZIP 2008, 1064.