RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2019
Aktuell174
BFH: Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter nicht gezahlte Steuern
Der Insolvenzschuldner erzielt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner als Vermieter begründeten Mietverträge erfüllt. Das hat der BFH mit Urteil vom 2. 4. 2019 (IX R 21/17) entschieden.
Nach Insolvenzeröffnung könne der Schuldner aus Rechtsgründen die vermietende Tätigkeit nicht mehr durch eigenes Tun ausüben, soweit das vermietete Grundstück dem Insolvenzbeschlag unterfällt. Der Insolvenzverwalter müsse jedoch Mietverträge, die der Schuldner als Vermieter geschlossen hat, fortführen; insofern stehe ihm kein Erfüllungswahlrecht zu. Die daraus erzielten Einkünfte würden dem Schuldner und nicht dem Insolvenzverwalter persönlich zugerechnet. Der Insolvenzverwalter handele steuerlich nicht auf eigene Rechnung, sondern als Vermögensverwalter. Als solcher habe er lediglich die in § 34 Abs. 1 AO aufgeführten steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Steuerschuld sei davon nicht erfasst. Dem Schuldner sei die Insolvenzmasse bis zu ihrer Verteilung rechtlich zuzurechnen. Ihm flössen deshalb auch die Mieten zu, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter zur Masse gezahlt werden.
Werde die auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallende Einkommensteuer erstmals nach Aufhebung des Insolvenz-ZIP 2019, A 52verfahrens festgesetzt, sei der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner als Inhaltsadressat bekannt zu geben; eine Bekanntgabe an den vormaligen Insolvenzverwalter komme nicht mehr in Betracht, so der BFH.