ZIP 2004, 1289
Wann ist eine Vollstreckungshandlung als Rechtshandlung des Schuldners
nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar?
Bekanntlich hat der BGH zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO entschieden, dass trotz des entgegenstehenden Wortlauts der Norm auch ausschließliche Rechtshandlungen von Gläubigern in Form von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angefochten werden konnten. § 133 Abs. 1 InsO erfordert vom Wortlaut ebenso wie vormals § 10 Abs. 1 GesO und § 31 Nr. 1 KO eine Schuldnerhandlung. Der Beitrag befasst sich unter Darstellung der Entwicklung von Rechtsprechung und Literatur zu KO, GesO und InsO mit der Frage, ob und wann bei Untätigkeit des (späteren) Insolvenzschuldners Vollstreckungshandlungen der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO unterliegen. Der Verfasser plädiert für eine extensive Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO ab drohender Zahlungsunfähigkeit.
- *
- Dr. iur., Rechtsanwalt, Partner bei KÜBLER, Köln
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.