ZIP 2012, 1359
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Schuldner gerät nicht mit der Erfüllung des Insolvenzplans in Rückstand, wenn die nicht erfüllte Forderung nicht zur Tabelle festgestellt worden und keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung ergangen ist.
2. Die nicht festgestellte und nicht nach Maßgabe des Insolvenzplans erfüllte Forderung lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Schuldner innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung beantragt.
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